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Aktualisiert am
2. April 2026
Was ist der eCIT? Das elektronische Arbeitsunfähigkeitszeugnis der CNS in Luxemburg
Erfahren Sie, wie das elektronische Arbeitsunfähigkeitszeugnis der CNS (eCIT) in Luxemburg funktioniert. Walkthrough für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Treuhänder.
Ein Mitarbeiter meldet sich krank. Er geht zum Arzt, bekommt ein Papierdokument und übergibt Ihnen eine Kopie. Es funktioniert, aber Luxemburg führt eine weitere Methode ein. Seit Januar 2026 hat Luxemburg den eCIT eingeführt, den elektronischen Arbeitsunfähigkeitsnachweis, der das Papiersystem schrittweise vollständig ersetzen soll.
Was ist der eCIT?
eCIT steht für certificat d'incapacité de travail électronique, also schlicht eine digitale Krankmeldung. Wenn ein Arbeitnehmer einen Arzt in Luxemburg aufsucht und arbeitsunfähig geschrieben wird, erstellt der Arzt den Nachweis direkt in seiner Praxissoftware. Er wird automatisch an die richtigen Stellen weitergeleitet. Kein Drucken, kein Unterschreiben, kein Briefumschlag.
Er deckt die üblichen Nachweisarten ab: Krankheitsurlaub, Arbeitsunfall, Familienurlaub und Mutterschaftsurlaub. Das System ist nun aktiv und markiert eine klare Abkehr vom Papier.
Die Vorgehensweise für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer benötigen ein persönliches Konto auf MyGuichet.lu, um eCIT-Benachrichtigungen zu empfangen. Sobald ein Arzt einen Nachweis ausstellt, können sie ihn automatisch an die CNS übermitteln (jeder Nachweis wird ohne weiteres Zutun weitergeleitet) oder manuell, indem sie jeden Versand über MyGuichet bestätigen.
Die Übermittlung an den Arbeitgeber funktioniert genauso: eine direkte elektronische Übertragung in den professionellen MyGuichet-Bereich des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer erhält sofort eine Sendebestätigung und eine Lesebestätigung, sobald der Arbeitgeber den Nachweis herunterlädt. Bleibt die Lesebestätigung aus, muss der Arbeitnehmer unverzüglich eine gedruckte Version einreichen und nicht abwarten. Die gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber fristgerecht zu benachrichtigen, liegt weiterhin allein beim Arbeitnehmer. (Mehr dazu unten)
Fristen einhalten
Bei Abwesenheiten von zwei Arbeitstagen oder weniger ist keine Meldung bei der CNS erforderlich. Bei drei Tagen oder mehr muss der Nachweis die CNS vor Ablauf des dritten Arbeitstages erreichen, beim Postversand gilt das Datum des Poststempels.
Der Nachweis kann eine rückwirkende Wirkung von bis zu zwei Tagen haben. Bei Verlängerungen muss der neue Nachweis die CNS vor Ablauf des zweiten Arbeitstages nach dem ursprünglich geplanten Rückkehrdatum erreichen. Wochenenden und Feiertage zählen nicht.
Arbeitgeber haben zudem eine eigene monatliche Meldepflicht gegenüber dem CCSS. Die CNS nutzt sowohl den Nachweis des Arbeitnehmers als auch die Meldung des Arbeitgebers, um zu bestimmen, wer für die Lohnzahlung in einem bestimmten Monat zuständig ist. Beide Meldungen müssen korrekt und fristgerecht erfolgen.
Wie wirkt sich das auf Grenzgänger aus?
Die luxemburgische 13-stellige Identifikationsnummer muss auf jedem Arbeitsunfähigkeitsnachweis erscheinen, auch auf einem im Ausland ausgestellten. Hat der Arzt sie nicht eingetragen, kann der Arbeitnehmer sie ergänzen, jedoch nur außerhalb der dem Arzt vorbehaltenen Felder. Jede Änderung in diesen Feldern kann den Nachweis ungültig machen und Sanktionen auslösen.
Das Format variiert je nach Wohnsitzland:
- Französische Nachweise mit ihrer Zweiseitenstruktur werden wie ausgestellt akzeptiert.
- In Deutschland ansässige Arbeitnehmer sollten ihren Arzt um eine gedruckte Version bitten, da das deutsche elektronische Zertifikat nicht automatisch übertragen wird.
- Belgische Arbeitnehmer mit einem einseitigen Dokument sollten eine Kopie für den Arbeitgeber anfordern.
Die elektronische eCIT-Übertragung ist ausschließlich für Konsultationen bei in Luxemburg praktizierenden Ärzten verfügbar.
Die Vorgehensweise für Arbeitgeber
Um eCITs digital zu empfangen, benötigen Arbeitgeber einen professionellen MyGuichet.lu-Bereich mit aktivierter Domäne „salaires et incapacités de travail". Ohne diese Aktivierung können Arbeitnehmer schlicht keine Nachweise elektronisch übermitteln. Sobald aktiviert, erscheinen eingehende Nachweise in einem eigenen Portalbereich, der anzeigt, wer was wann gesendet hat und ob Sie es heruntergeladen haben. Der Download löst eine Lesebestätigung an den Arbeitnehmer aus.
Bei Papiernachweisen ermöglicht GouvCheck die sofortige Echtheitsprüfung über den QR-Code des Dokuments, direkt aus dem Informationssystem der Sozialversicherung. Eine Fälschung ist an der Quelle praktisch ausgeschlossen.
Die Vorgehensweise für Treuhänder
Für Treuhänder, die die Lohnabrechnung für mehrere Mandanten verwalten, entspricht die Einrichtung der des Arbeitgebers, muss jedoch für jeden Mandanten wiederholt werden. Jedes von Ihnen verwaltete Unternehmen benötigt seinen eigenen professionellen MyGuichet-Bereich mit aktivierter Domäne, bevor Mitarbeiter mit dem digitalen Versand beginnen. Da der eCIT-Empfang in derselben CCSS-Umgebung liegt, die bereits für Gehaltsdeklarationen und Affiliierungen genutzt wird, handelt es sich um eine Erweiterung bestehender Abläufe und nicht um ein neues System.
Die praktische Priorität liegt darin, sicherzustellen, dass Mandanten frühzeitig eingerichtet sind. Wenn ein Arbeitnehmer einen eCIT sendet und der Arbeitgeber seinen Bereich nicht aktiviert hat, kommt der Nachweis nicht an, die gesetzliche Haftung für eine verspätete Meldung liegt jedoch weiterhin beim Arbeitnehmer.
Was passiert, wenn etwas schiefläuft
Verstöße haben reale Konsequenzen, die je nach Situation unterschiedliche Parteien treffen.
Reicht ein Arbeitnehmer seinen Nachweis nicht bei der CNS ein, erhält er zunächst eine schriftliche Mahnung. Bei Wiederholung kann eine persönliche Ordnungsstrafe von bis zu 750€ verhängt werden.
Wer die dem Arzt vorbehaltenen Felder des Nachweises verändert, bewirkt die sofortige Ungültigkeitserklärung des Dokuments. Die Höhe der Strafe richtet sich nach der betroffenen Dauer: 200€ bei Abwesenheiten von drei Tagen oder weniger, 500€ bei längeren Abwesenheiten und 750€ im Wiederholungsfall.
In schwerwiegenden Fällen wird die Angelegenheit an den Staatsanwalt weitergeleitet.
Nachweise, die über Online-Plattformen ohne echte persönliche Konsultation erworben wurden, werden von der CNS grundsätzlich abgelehnt. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer kein Krankengeld, und der Arbeitgeber wird informiert.
Erst der Anfang
- Phase 1 : seit Januar 2026 in Kraft, macht den eCIT verfügbar, aber noch nicht verpflichtend.
- Phase 2 : für Mitte 2026 geplant, macht die digitale Übermittlung zur Standardlösung für Ärzte, Papier bleibt nur noch als eingeschränkter Ausweg.
- Phase 3 : voraussichtlich Ende 2026, erweitert das System auf Konsultationen bei Grenzärzten und den öffentlichen Sektor.
Die Infrastruktur steht bereit. Die Zeit zur Vorbereitung ist jetzt.
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