Glossar
Aktualisiert am 01/07/2025

Urlaub aus familiären Gründen

Was ist der Zweck des Familienurlaubs? - Der Urlaub aus familiären Gründen ist für Eltern gedacht, die sich um ihr schwer krankes Kind kümmern.

Wer kann einen Urlaub aus familiären Gründen nehmen? - Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 18 Jahren, sofern der Zustand des Kindes bei schwerer Krankheit, nach einem Unfall oder aus anderen gesundheitlichen Gründen die Anwesenheit eines der beiden Elternteile erfordert.

Wie viele Urlaubstage umfasst der Urlaub aus familiären Gründen? - Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen richtet sich nach dem Alter des Kindes. Je nach Altersgruppe sind die folgenden Tageskontingente gesetzlich vorgesehen:
  • 12 Tage pro Kind für die Altersgruppe zwischen 0 und 4 Jahren
  • 18 Tage pro Kind für die Altersgruppe ab 4 Jahren und bis zum Tag vor dem 13.
  • 5 Tage pro Kind für die Altersgruppe ab dem 13. Geburtstag und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur, wenn das Kind im Krankenhaus liegt

Können beide Elternteile ihren Urlaub aus familiären Gründen zur gleichen Zeit nehmen? - Nein, der Urlaub aus familiären Gründen kann jeweils nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.

Kann der Urlaub aus familiären Gründen verlängert werden? - Ja, der Urlaub aus familiären Gründen kann verlängert werden, wenn das Kind an einer außergewöhnlich schweren Krankheit oder einem außergewöhnlich schweren Gebrechen leidet, was vom Medizinischen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle Médical de la Sécurité Sociale - CMSS) zu beurteilen ist.

Kann ich während des Familienurlaubs entlassen werden? - Ein Arbeitgeber, der am ersten Tag des Urlaubs aus familiären Gründen über die Abwesenheit des Arbeitnehmers informiert wurde, ist nicht berechtigt, eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags auszusprechen.
Jede ordentliche Kündigung trotz des Kündigungsschutzes gilt als rechtswidrig und zieht eine Schadensersatzklage nach sich. 
Der Kündigungsschutz gilt nicht, wenn:
  • der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht am ersten Tag seiner Abwesenheit informiert hat
  • das ärztliche Attest dem Arbeitgeber nicht vorgelegt wird
  • die Mitteilung am 1. Tag oder die Vorlage des ärztlichen Attests nach Erhalt des Kündigungsschreibens oder der Einladung zu einem Vorgespräch erfolgt
  • der Arbeitnehmer sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat
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