Glossar
Aktualisiert am 01/07/2025

Erziehungsurlaub

Was ist der Zweck des Erziehungsurlaubs? – Der Elternurlaub soll es den Eltern ermöglichen, während der frühen Kindheit Zeit mit ihrem Kind zu verbringen und es zu betreuen.

Was sind die Voraussetzungen für Erziehungsurlaub? – Der Elternteil muss das Kind/die Kinder während des Erziehungsurlaubs zu Hause erziehen und sich hauptsächlich seiner/ihrer Erziehung widmen.

Was der Elternteil tun muss:
  • Sie müssen einen Arbeitsvertrag haben, der für die gesamte Dauer des Elternurlaubs gültig ist.
  • Sie müssen mindestens in den letzten 12 Monaten vor dem Elternurlaub ununterbrochen mindestens 10 Stunden pro Woche in Luxemburg sozialversichert gewesen sein.
  • Während des Elternurlaubs das Kind betreuen. Je nach Art des gewählten Elternurlaubs kann eine berufliche Tätigkeit vollständig untersagt oder nur teilweise erlaubt sein.
  • Im Falle eines nicht kontinuierlichen Elternurlaubs: Der Elternteil muss seine Arbeitszeit während höchstens 20 Monaten um 20 % pro Woche reduzieren oder sie in vier Abschnitte von je einem Monat aufteilen.

Was der Elternteil tun kann:
  • Im Falle eines Vollzeit-Elternurlaubs: Der Elternteil darf keine berufliche Tätigkeit ausüben (dies ist eine Einschränkung, keine Wahlmöglichkeit).
  • Bei Teilzeitelternurlaub: Der Elternteil darf nur in Teilzeit bei demselben Arbeitgeber arbeiten, und die Gesamtarbeitszeit pro Monat darf die Hälfte der vor dem Elternurlaub geleisteten Arbeitszeit nicht überschreiten.
  • Wechselt der Arbeitgeber während des Elternurlaubs, kann der Urlaub fortgesetzt werden, wenn der neue Arbeitgeber zustimmt, oder er kann unterbrochen werden, ohne dass der Elternteil das bereits bezogene Elterngeld zurückzahlen muss.

Können beide Elternteile Erziehungsurlaub beantragen? – Nein, nur ein Elternteil kann gleichzeitig Erziehungsurlaub nehmen. Wenn beide Elternteile, die die Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig Elternurlaub beantragen, müssen sie in ihren Anträgen angeben, wer von ihnen den ersten und wer den zweiten Elternurlaub nehmen wird. Bei Uneinigkeit wird der erste Elternurlaub dem Elternteil gewährt, der in alphabetischer Reihenfolge den ersten Nachnamen trägt.

Was ist der Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Erziehungsurlaub? – Der erste Erziehungsurlaub wird von einem der Elternteile unmittelbar nach dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub genommen. Nimmt keiner der beiden Elternteile den ersten Erziehungsurlaub, geht der Anspruch darauf endgültig verloren und die Eltern haben nur noch Anspruch auf den zweiten bezahlten Elternurlaub, der vor dem sechsten Geburtstag des Kindes genommen werden muss.

Was geschieht, wenn ich weniger als 12 Monate vor Beantragung des Erziehungsurlaubs den Arbeitsplatz gewechselt habe? – Ein Arbeitsplatzwechsel während der letzten 12 Monate vor dem Elternurlaub kann nur mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers genehmigt werden.
Wechselt der Arbeitgeber während des Elternurlaubs, kann der Urlaub fortgesetzt werden, wenn der neue Arbeitgeber zustimmt, oder er kann unterbrochen werden, ohne dass der Elternteil das bereits bezogene Elterngeld zurückzahlen muss.

Kann ich während meines Erziehungsurlaubs gekündigt werden? – Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer während des Erziehungsurlaubs nicht fristlos kündigen. Dieser Kündigungsschutz gilt ab dem letzten Tag der Antragsfrist und für die gesamte Dauer des Erziehungsurlaubs (unabhängig davon, ob es sich um einen Vollzeit-, Teilzeit- oder ununterbrochenen Elternurlaub handelt). Während dieses Zeitraums darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Kündigung des Arbeitsvertrags noch eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aussprechen.
Der Kündigungsschutz ist nicht absolut. Er gilt nur für ordentliche Kündigungen und nicht für schweres Fehlverhalten. Bei schwerem Fehlverhalten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos entlassen (außerordentliche Kündigung).
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